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Art. 1 § 97 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1971 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 9701.01.197130.04.1993 BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 391/1970

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 97, Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Wahlpunkte, Reihung der Ersatzmänner

  1. Absatz eins,Die auf eine Partei gemäß Paragraph 96, Absatz 4, entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Absatz 3 und 4 zugewiesen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zwecke ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der Wahlpunkteprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 2,) und der ihr gemäß Paragraph 94, Absatz 3, übermittelten Stimmzettel die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. Paragraph 91, gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in dem Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.
  3. Absatz 3,Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Wahlpunkte erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Wahlpunktezahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
  4. Absatz 4,Mandate einer Partei, die auf Grund der Wahlpunkte nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Wahlpunkte ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
  5. Absatz 5,Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich ihre Berufung nach der Reihenfolge, in der sie auf der Parteiliste des Kreiswahlvorschlages angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007190

Alte Dokumentnummer

N11970133060